Mindestlöhne haben sich bewährt und sind alles andere als neu. Ob über Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder über kantonale Vorgaben sind sie bereits vielerorts umgesetzt. Da nicht jede arbeitnehmende Person in der Schweiz über einen GAV verfügt, gelten kantonale Mindestlöhne als Instrument, um allen Arbeitnehmenden ein minimales Lohneinkommen zu sichern. Heute kennen fünf Kantone einen Mindestlohn: Neuenburg, Jura, Tessin, Genf und Basel-Stadt. Diese Bestimmungen sind alle durch kantonale Volksabstimmungen angenommen worden.

Die kantonale Mindestlohninitiative hat zum Ziel Armut und Working Poor zu bekämpfen. Jede Person, die Vollzeit arbeitet, soll mit ihrem Einkommen ein menschenwürdiges Leben führen können. Handlungsbedarf ist vorhanden: In Branchen wie dem Hotel- und Gastgewerbe, der Pflege, dem Haushaltsservice, Detailhandel oder auch in bestimmten Industriezweigen werden die Arbeitnehmer:innen oft schlecht bezahlt. Besonders Frauen sind von der Niedriglohnpolitik betroffen, da sie die überwiegende Mehrheit der schlecht bezahlten Stellen besetzen.

Die Einführung eines Mindestlohnes würde die Kaufkraft der Arbeitnehmenden stärken. Dies führt auch zu Mehreinnahmen bei den Sozialversicherungen, insbesondere bei der AHV und der Arbeitslosenversicherung. Hinzu kommen zusätzliche Steuereinnahmen für die öffentliche Hand. Zudem würde die Inanspruchnahme von Sozialhilfe sinken und die «indirekte Subventionierung» von Unternehmen, die Niedriglöhne zahlen, würde eingedämmt.

 

Die Initiative im Detail

Die kantonale Volksinitiative für einen gesetzlichen Mindestlohn verlangt vom Kantons Wallis die Ausarbeitung eines kantonalen Gesetzes über den Mindestlohn. Dieses Gesetz muss sich unter anderem auf die folgenden Grundsätze stützen:

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von schweizerischen oder ausländischen, öffentlichen oder privaten Unternehmen beziehungsweise Unternehmensteilen beschäftigt werden, die auf dem Gebiet des Kantons Wallis tätig sind.
  2. Es wird ein Mindestlohn von 22 Franken pro Stunde eingeführt, unabhängig von der Art des Arbeitsvertrages. Unter Lohn ist der massgebende Lohn im Sinne der Gesetzgebung über die Alters-und Hinterlassenenversicherung zu verstehen, unter Ausschluss von allfälligen Gratifikationen, Produktionsprämien, Zulagen, Auslagen-rückerstattungen und Entschädigungen, die für Ferien-und Feiertage gezahlt wer-den. Jedes Jahr wird der Mindestlohn auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise indexiert, jedoch nur, wenn dieser steigt.
  3. Nicht betroffen sind: Praktika im Rahmen einer anerkannten Ausbildung und andere Praktika mit einer Dauer von weniger als sechs Monaten, die nicht verlängert werden können, sowie die Löhne von Auszubildenden. Weitere Ausnahmen vom Mindestlohn können auch bei Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit der beruflichen Integration vorgesehen werden.
  4. Im Landwirtschaftssektor kann der in Ziffer 2 genannte Mindestlohn bis auf CHF 18 Franken pro Stunde herabgesetzt werden.
  5. Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur ist für die Kontrolle und die Umsetzung des Gesetzes über den Mindestlohn verantwortlich.
  6. Die bestehenden kantonalen tripartiten Kommissionen unterstützen das zuständige Departement bei der Überwachung und Kontrolle des Mindestlohns.
  7. Hält ein Arbeitgeber den Mindestlohn nach Artikel 2, oder in der Landwirtschaft nach Artikel 4, nicht ein, so kann das zuständige Departement Sanktionen gegen ihn verhängen.
  8. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird ein individuell durchsetzbares Forderungsrecht auf den Mindestlohn eingeräumt

 

Unterschriftenbogen Mindestlohninitiative